Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungs­bereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Werk-/Dienstleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern, also natürlichen Personen, mit denen In Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann und gegenüber Unternehmern i.S. d, § 310 Abs. l BGB.

(5) Der Kunde erteilt uns Zustimmung zur Drittvergabe von Werkleistungen.

(6) Ergänzend zu diesen Bedingungen und, soweit im Folgenden nicht anders festgelegt, gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Fassung und die ATV DIN 18459.

§ 2 Angebot / Vertrags­schluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Wird eine Angebotsbindung vereinbart, so ist diese auf den Zeitraum von zwei Monaten nach dem Datum der Angebotsabgabe begrenzt. Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung durch uns zustande.

(2) Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Kunden sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Kunden genannten bzw. für den uns erkennbaren Erschwernisse besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulationen besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können (z.B. Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, Erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen).

(3) Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Kunden nicht genannt worden sind bzw. für uns nicht erkennbar waren, so haben wir den Kunden hierauf unverzüglich vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für den Vertrag über vorgesehene Leistungen geändert, so soll vor Ausführung der Arbeiten ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten entsprechend den Vorschriften der VOB/B vereinbart werden.

(4) Das Angebot beinhaltet nicht die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung und Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind unsererseits dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegende ATV DIN 18459 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke grundsätzlich keine Nebenleistungen darstellen.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch uns, so sind wir berechtigt, Ersatz der angefallenen Kosten zu verlangen.

(2) Es obliegt dem Kunden, gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen / Zustimmungen der Eigentümer für die Befahrung fremder Grundstücke, nicht öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen einzuholen.

(3) Der Kunde räumt uns ein Bestimmungsrecht über die Notwendigkeit von Beprobungen, Analysen und anderen Maßnahmen ein. Diese etwaigen und auf Kosten des Kunden durchzuführenden Maßnahmen dienen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Obliegenheiten des Kunden als Verantwortlicher, ohne dass der Kunde hieraus zivilrechtliche Ansprüche oder Rechtspflichten uns gegenüber ableiten kann. Uns und von uns beauftragten Sachverständigen Dritten wird ein Betretungsrecht zur Durchführung von etwaigen Maßnahmen eingeräumt.

(4) Der Kunde hat zu gewährleisten, dass Lade-, Ablade- und Arbeitsstellen ohne Gefahr und zusätzlichen Kostenaufwand für Fahrer und Fahrzeuge erreicht werden und eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gegeben ist.

(5) Der Kunde hat uns auf unterirdische Schächte, Versorgungsleitungen und Hohlräume bzw. sonstigen Hindernisse, die die Tragfähigkeit des Bodens am Einsatzort und den Zufahrtswegen beeinträchtigen können, unaufgefordert hinzuweisen.

§ 4 Preise / Zahlungs­bedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Liegen dem Vertrag Abbruchleistungen zugrunde, gelten die Zahlungsbestimmungen der VOB/B.

(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung und Leistung, Ausführungs­fristen

(1) Liefer- und Leistungsfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Kunde alle Voraussetzungen hierfür erfüllt hat. Dazu gehören beispielsweise vom Kunden zu schaffende Leistungsvoraussetzungen, nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringende Formulare und Deklarierungen, insbesondere die Voraussetzung, dass Lade-, Ablade- und Arbeitsstellen ohne Gefahr und zusätzlichen Kostenaufwand für Fahrer und Fahrzeuge erreicht werden können.

(2) Abfallverbringungen durch uns zu privaten oder öffenttich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen werden im Namen und Auftrag des Kunden durchgeführt. Der Kunde übernimmt die vollständige Haftung für falsch deklarierte Abfallstoffe. Bei öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme übernimmt der Kunde eine Einstandspflicht als Abfallerzeuger.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 6 Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse

Durch Fälle höherer Gewalt ruhen die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen für die Dauer ihrer Auswirkung. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenen Störungen, Hindernisse und Schwierigkeiten, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Arbeitskampf/Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall der Liefer-, Bezugsquellen, bei Vorliegen von Witterungsverhältnissen, die Gefahrguttransporte ausschließen oder nur mit unangemessenem Risiko erlauben o.Ä.. In solchen Fällen verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. § 6 VOB/B wird ausdrücklich in Bezug genommen.

§ 7 Eigentums­übertragung

Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in unser Eigentum über, mit Ausnahme umweltgefährdender oder belasteter Stoffe und Sondermüll. Sollten sich andere als die vom Kunden genannten Stoffe herausstellen, sind wir berechtigt, die Annahme dieser Stoffe zu verweigern oder auf Kosten des Kunden zu entsorgen.

§ 8 Abnahme

Für die Abnahme unserer Leistungen gilt § 12 VOB/B.

§ 9 Mängel­haftung

(1) Für etwaige Mängel bei Werkleistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

(2)Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde bei Werkleistungen nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen verlangen. Für Leistungen/Abbrucharbeiten gilt die Gewährleistungsregelung gemäß § 13 VOB/B entsprechend.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass vom Kunden bestimmte Sachverhalte verschwiegen oder unterdrückt werden, keinerlei Haftung wird weiterhin für die Erteilung, den Widerruf oder die Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder anderer Verwaltungsakte übernommen. Haftungsprivilegien, soweit sie sich aus der Eigenschaft unseres Unternehmens als Entsorgungsfachbetrieb ergeben sollten, werden dem Kunden weitergeleitet. Im Falle öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme, die den Kunden als Verantwortlichen berühren, übernimmt dieser gegenüber uns eine Einstandspflicht.

(8) Wir übernehmen keine Haftung für Tätigkeiten, die vom Kunden beauftragte Dritte durchführen. Der Kunde sichert zu, dass von ihm beauftragten Dritte die notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde erfüllen.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Für die Verjährung der Mängelansprüche bei Werkleistungen gilt § 13 VOB/B.

§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungs­ort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(Stand Dezember 2019)